Im Anschluss an das gelungene GPM-Web-Seminar "TÄHAV 2025 - das müssen Sie wissen" mit Dr. Ilka Emmerich wurde die Frage nach arzneimittelrechtlichen Regelungen im Grenzverkehr gestellt. Dazu hat die Kollegin Emmerich folgendes Ergebnis ihrer Recherche zu Verfügung gestellt:
"Wenn ein Tierarzt in einem anderen Mitgliedsstaat tätig wird als in dem, in dem er niedergelassen ist, regelt Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung von Tierarzneimitteln einheitlich für die gesamte EU.
Demnach darf ein in Deutschland niedergelassener Tierarzt, wenn er beispielsweise in Belgien Tiere betreut, bei diesem auch Tierarzneimitteln anwenden, die ausschließlich in Deutschland zugelassen sind. Diese Tierarzneimittel muss er in der Originalverpackung befördern und darf sie nur in der für die Behandlung erforderlichen Menge mitführen. Des Weiteren muss es sich, um beim Beispiel zu bleiben, bei der Anwendung an die in Belgien anerkannte gute tierärztliche Praxis halten und muss bei Schlachtpferden den Tierhalter auf die in der Packungsbeilage angegebene Wartezeit hinweisen. Die Abgabe dieser Tierarzneimittel an den Tierhalter ist hingegen nur möglich, wenn dies nach den belgischen Vorschriften erlaubt ist.
Diese Regelung gilt nur für Pharmazeutika, Toxine und Seren, jedoch nicht für Impfstoffe.
"Vielen Dank auf diesem Wege nochmal an Frau Emmerich für das tolle Webinar und diese zusätzliche Information!
Quelle: GPM